Ferner sind jene Personen, die umziehen, verpflichtet, sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden (Art. 4 Abs. 1 NAG). Diese Meldepflicht ist binnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes zu erfüllen (Art. 5 NAG). Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen von Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern ist die betreffende Gemeinde (Art. 6 Ziff. 1 NAG). Wer die Melde- oder Auskunftspflichten verletzt oder trotz Aufforderungen der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder zur Rückgabe des Niederlassungs- oder des Aufenthaltsausweises nicht nachkommt, wird gemäss Art. 26 NAG mit Busse bestraft.