Aus diesem Grund statuiert das Gesetz denn auch diverse Meldepflichten (Art. 4 ff. NAG). So sind kantonale oder kommunale Behörden oder Ämter von Amtes wegen zur Meldung an die Gemeinde verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt erhalten (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 NAG). Diese fordert die betroffene Person sodann unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf (Art. 10 Abs. 2 NAG). Ferner sind jene Personen, die umziehen, verpflichtet, sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden (Art. 4 Abs. 1 NAG).