Darin sind sämtliche Personen zu erfassen, die sich in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit. a RHG). Das Einwohnerregister gibt somit Auskunft über den aktuellen Stand der Bevölkerung. Es dient als zentrale Datenbasis der Verwaltung und ist Grundlage jeder einwohnerbezogenen Verwaltungstätigkeit (Art. 6 RHG i.V.m. Art. 13 NAG; vgl. auch ARNOLD, a.a.O., S. 593). Mithin haben die Gemeinden ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, wer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält. Aus diesem Grund statuiert das Gesetz denn auch diverse Meldepflichten (Art. 4 ff.