zen sind und allenfalls auch ergänzt werden können. Der Kanton Nidwalden hat in Umsetzung des RHG unter anderem das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt erlassen. Darin sind die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufenthalt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohnerregister sowie das Ausstellen der Ausweise geregelt (Art. 1 Abs. 1 NAG). Gemäss Art. 12 NAG sind im Kanton Nidwalden die politischen Gemeinden für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich. Darin sind sämtliche Personen zu erfassen, die sich in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit.