Zu diesem Zweck umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie Einwohnerregister, Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde (vgl. Art. 3 RHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3). Gemäss RHG sind die Schweizer Gemeinden verpflichtet, ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde zu führen, welches mindestens die in Art. 6 RHG genannten Daten und Merkmale enthält. Art. 11 und 12 RHG enthalten zudem Grundsatzvorschriften zur Meldepflicht der Einwohner und zur Auskunftspflicht Dritter, welche von den Kantonen umzuset-