Es ist streng zwischen dem Wohnsitz als zivilrechtlichem Tatbestand und dem Wohnsitz bzw. Domizil als entsprechendem Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Denn auch wenn das öffentliche Recht auf die zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 23 ff. ZGB zurückgreift, handelt es sich um öffentliches Recht. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Wohnsitzbegriffe jeweils autonom auszulegen sind, selbst wenn sie übereinstimmend formuliert sind.