Zwar fallen der zivilrechtliche Wohnsitz und das öffentlich-rechtliche Domizil bei der weit überwiegenden Zahl der Einwohner zusammen. Auch lehnt sich der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff eng an jenen des Zivilrechts an. Gleichwohl darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich dabei um unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Wohnsitzregelung des ZGB darf daher nicht unbesehen auf das öffentliche Recht übertragen werden. Es ist streng zwischen dem Wohnsitz als zivilrechtlichem Tatbestand und dem Wohnsitz bzw. Domizil als entsprechendem Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts zu unterscheiden.