4. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass die Berufungsklägerin ihre Meldepflicht gemäss kantonalem Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG; NG 122.1) und gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) verletzt hat, indem sie es unterliess, ihren Wohnsitz in Z.__ NW anzumelden. 4.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Art. 23 ff. ZGB keinen einheitlichen Wohnsitzbegriff für die gesamte Rechtsordnung, d.h. einschliesslich des öffentlichen Rechts, enthalten. Zwar fallen der zivilrechtliche Wohnsitz und das öffentlich-rechtliche Domizil bei der weit überwiegenden Zahl der Einwohner zusammen.