NW angemeldet habe, beantwortete sie im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich zwar darum bemüht habe, der Kanton Luzern ihr die Ummeldung aber verwehrt habe. Sie verwies diesbezüglich auf den Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 (STA-act. 5.1.3 dep. 17ff.). Die Berufungsklägerin berief sich auch im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf diesen Feststellungsentscheid und hält auch im vorliegenden Berufungsverfahren daran fest.