Die dagegen erhobene Einsprache zog die Berufungsklägerin anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zurück, womit der Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung in Rechtskraft erwuchs (STAact. 4.26). Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2017 bezeichnete die Berufungsklägerin selbst Z.__ NW jedoch weiterhin als ihren Lebensmittelpunkt (STA-act. 5.1.3 dep. 16). Die Frage, weshalb sie sich nicht in Z.__ NW angemeldet habe, beantwortete sie im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich zwar darum bemüht habe, der Kanton Luzern ihr die Ummeldung aber verwehrt habe.