da sie Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren hauptsächlichen Wohnsitz betrachtete (STA-act. 5.1.14). Entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin stellte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Januar 2000 jedoch fest, dass sich ihr Wohnsitz in Y.__ LU befinde und sie daher seit dem 1. Juni 1999 in Y.__ LU unbeschränkt steuerpflichtig sei (STA-act. 5.1.29). Die dagegen erhobene Einsprache zog die Berufungsklägerin anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zurück, womit der Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung in Rechtskraft erwuchs (STAact.