3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 1999 und mithin auch im fraglichen Zeitraum an der B.strasse x in Y.__, Gemeinde V.__ (LU), gemeldet war (STA-act. 5.1.19; 2.10ff.; 2.14). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich seit 1999 nicht nur in Y.__ LU, sondern regelmässig auch in Z.__ NW am A.weg x aufgehalten hat, wo sie mit ihrem Kollegen bzw. vormals Lebenspartner zusammenwohnte (STA-act. 5.1.3 dep. 22ff.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich die Berufungsklägerin bereits im Jahre 1999/2000 in Z.__ NW anmelden wollte, da sie Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren hauptsächlichen Wohnsitz betrachtete (STA-act. 5.1.14).