In Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Momente verblieben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz im fraglichen Zeitraum in Z.__ NW gehabt und sich nur in untergeordnetem Masse in Y.__ LU aufgehalten habe. Folglich habe die Beschuldigte spätestens im Jahr 2015 ihren Lebensmittelpunkt nach Z.__ NW verlegt und es bis mindestens am 18. August 2017 unterlassen, ihre Adressänderung der Gemeinde Z.__ NW sowie dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW mitzuteilen.