Dies sei im Vergleich von 2015-2017 zum Jahr 2000 nur schon deshalb der Fall, da die Beschuldigte über keine Festanstellung mehr in Luzern verfügt habe und einige Jahre später auch ihre Tätigkeit in ihrer Praxis vorübergehend habe einstellen müssen. Gemäss Aktenlage habe sie im fraglichen Zeitraum lediglich zwei Stellvertretungseinsätze absolviert. Vereinzelte Übernachtungen in Y.__ im Rahmen dieser kurzzeitigen Arbeitseinsätze in X.__ bzw. W.__ vermögen den Wohnsitz einer Person jedoch nicht zu ändern. In Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Momente verblieben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz im fraglichen Zeitraum in Z.__