Im Einklang mit dieser Schlussfolgerung stünden auch weitere Akten. Auf den von der Beschuldigten eingereichten Fotografien der Wohnung in Y.__ LU sei beispielsweise klar erkennbar, dass diese hauptsächlich auf den Betrieb einer Praxis ausgerichtet sei. Auf den Bildaufnahmen seien keine persönlichen Effekten zu erkennen oder – abgesehen von einem Bett und einem Ecksofa – Einrichtungen, welche auf die dauerhafte Benützung als Wohnung hinweisen würden. Die Verweise der Beschuldigten auf behördliche Auskünfte zu ihrem Steuerdomizil im Jahre 2000 könnten dies nicht in Zweifel ziehen.