3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Mit Verweis auf Art. 23 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erwog sie, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte sich in Z.__ NW hätte anmelden müssen, ausschlaggebend sei, wo diese im betreffenden Zeitraum ihren Wohnsitz gehabt habe. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie die Aussagen einiger Auskunftspersonen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte zumindest im fraglichen Zeitraum tatsächlich hauptsächlich in Z.__ NW aufgehalten habe, dies mit der Absicht dauernden Verbleibens. Im Einklang mit dieser Schlussfolgerung stünden auch weitere Akten.