3.1 Der Berufungsklägerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, es bis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) pflichtwidrig unterlassen zu haben, sich in der Gemeinde Z.__ NW anzumelden, obschon sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 dorthin verlegt habe und sich nur manchmal in der Wohnung in Y.__ LU aufgehalten habe. Ebenso habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihren Wohnsitzwechsel dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden mitzuteilen.