Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1536 ff.; LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO).