insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor. Soweit jedoch die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung selbst, beruht.