2.1. Im Rahmen einer Berufung prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- oder Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale – können demnach mit freier Kognition geprüft werden; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor.