Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 15. Januar 2020 an die Parteien versandt, woraufhin die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 23. März 2020.