NG 261.1]), welches in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person verfügt die Berufungsklägerin zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist damit zur Berufung legitimiert.