G. Mit Verfügung vom 23. April 2020 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Berufungsklägerin Frist, um ihre Berufungserklärung zu begründen bzw. allfällige Ergänzungen anzubringen (amtl. Bel. 8). Im Nachgang dazu reichte die Berufungsklägerin ihr Schreiben vom 26. April 2020 sowie ihre Eingabe vom 17. Mai 2020 betreffend Ergänzungen zur Berufung ein (amtl. Bel. 9; 15). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 13; 14). Die Sache erweist sich als spruchreif.