Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 6). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 21. April 2020 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (amtl. Bel. 7).