E. Mit Eingabe vom 13. April 2020 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (amtl. Bel. 5). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden die Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl.