Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die von der Beschuldigten verlangten Ausfertigung des begründeten Urteils, welche die Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 1'420.00 (Busse Fr. 220.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 1'200.00) zu bezahlen. 4. [Zustellung].»