26 NAG und Art. 143 Ziff. 3 VZV mit einer Busse von Fr. 220.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. 3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 1 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten Fr. 200.00 (Gebühren und Auslagen) Überweisungsgebühr Fr. 100.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr.