Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erklärte die Beschuldigte hierfür in Anwendung von Art. 26 NAG (Art. 4 NAG, Art. 5 NAG, Art. 6 Ziff. 1 NAG, Art. 2f. kStG, §2 Ziff. 2.1 kOBV), Art. 143 Ziff. 3 VZV (Art. 26 Abs. 2 VZV, Art. 11 Abs. 1 OBG, Ziff. 106.2 OBV Anhang 1) sowie Art. 106 StGB der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch Nichtumschreibenlassen des Führerausweises für schuldig. Sie bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 220.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafte von 3 Tagen.