__ nicht mehr gegeben war – durfte sie nicht mehr leichtfertig auf diesen vor 15 Jahren ergangenen Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vertrauen. A.__ selber bezeichnete Z.__ (NW) als ihren Lebensmittelpunkt und übernachtete nur in der Winterzeit manchmal in der Wohnung in Y.__ (LU). Sie unterliess es demnach pflichtwidrig, bis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) die entsprechende Adressänderung bei der Gemeinde Z.__ (NW) zu melden.