« A.__ verlegte ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 an den A.weg x in Z.__ (NW). Aufgrund der veränderten Verhältnisse – insbesondere nachdem die dem Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vom 3. Januar 2000 zugrundeliegende Arbeitstätigkeit im Kanton Luzern wegen der im Jahr 2015 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von A.__ nicht mehr gegeben war – durfte sie nicht mehr leichtfertig auf diesen vor 15 Jahren ergangenen Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vertrauen.