{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\nZunächst ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten getätigt wurde, da der Rechtsvertreter jeweils mehrere Mandatstätigkeiten in einer Sammelposition zusammengefasst hat,\nwas die Überprüfung des Arbeitsaufwandes erschwert. Gemäss Honorarnote macht der\nRechtsvertreter für die Zeit im Anschluss an den Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils einen Zeitaufwand von 1'000 Minuten bzw. knapp 16.5 Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, das Studium von Lehre und Rechtsprechung sowie für Telefonate und\nBesprechungen mit der Berufungsklägerin geltend. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich\nim Berufungsverfahren keine neuen Rechtsfragen gestellt haben, weshalb davon auszugehen\nist, dass bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die notwendigen rechtlichen Abklärungen vorgenommen worden sind. Das vorinstanzliche Urteil ist denn auch nicht übermässig lang ausgefallen. So nehmen die Erwägungen des Gerichts etwas mehr als 12 Seiten in\nAnspruch. Kommt hinzu, dass vorliegend lediglich Übertretungen zu beurteilen waren, denen\nein klar umrissener Sachverhalt zugrunde lag. Auch können die diesbezüglichen Verfahrensakten nicht als umfangreich bezeichnet werden. Inwiefern daher Besprechungen und Telefonate mit der Klientin im Ausmass von mehr als 6 Stunden notwendig oder angemessen waren,\nist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Ein Aufwand von 16.5 Stunden für die genannten Leistungspositionen ist daher als klar unverhältnismässig zu bezeichnen. Im Weiteren macht der\nRechtsvertreter für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und Berufungsergänzung sowie mehrere Besprechungen derselben mit seiner Klientin einen Zeitaufwand von 1'260 Minuten bzw. 21 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist übermässig hoch. Wie erwähnt, haben sich\nim Berufungsverfahren keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt. Die Argumente,\ndie der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vorbringt, sind denn auch dieselben, die er schon\nvor der Vorinstanz vorgebracht hat. Die eingereichten Rechtsschriften enthalten zudem unnötige Wiederholungen und weitschweifige Ausführungen, die an der Sache vorbeigehen. Inwiefern für das Verfassen der Eingaben wiederum diverse Besprechungen mit der Klientin erforderlich waren, ist ebenso wenig nachzuvollziehen. Auch bleibt unklar, was die Aufwandposition\n\"Diverse Briefe empfangen und versandt\" im Umfang von einer Stunde genau beinhaltet. Vor\ndiesem Hintergrund erweist sich der geltend gemachte Aufwand als klar übermässig. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung für das Berufungsverfahren ebenfalls nach richterlichem\nErmessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Entschädigung für die angemessenen und erforderlichen Handlungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3).\n6.3.6\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsklägerin für das Untersuchungs- und\nerstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) und für\ndas Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen ist.\n\nDie Gerichtskasse Nidwalden ist demnach anzuweisen, die Berufungsklägerin nach Rechtskraft dieses Urteils mit gesamthaft Fr. 3'100.– zu entschädigen.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil SE 19 10 des Kantonsgerichts Nidwalden\nvom 10. Januar 2020 vollumfänglich aufgehoben.\n\n2. Die Berufungsklägerin wird vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht im\nSinne von Art. 26 NAG i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch Verletzung der Meldepflicht im\nSinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freigesprochen.\n\n3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1'000.– und werden auf die\nStaatskasse genommen.\n\n4. Die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 1'200.– werden auf die Staatskasse genommen.\n\n5. Der Berufungsklägerin wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine\nParteientschädigung von Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine\nParteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.\n\nDie Gerichtskasse wird angewiesen, die Berufungsklägerin nach Rechtskraft dieses Urteils mit gesamthaft Fr. 3'100.– zu entschädigen.\n\n6. Zustellung dieses Urteils an:\n- Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Sigrist (2-fach; GU)\n- Staatsanwaltschaft Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n- Kantonsgericht Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n- Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)\nStans, 30. Juli 2020\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nStrafabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Mirdita Kelmendi\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR\n173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die\nUnterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid\nsowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat\n(Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}