{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n6.3.2\nWar der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt, bleibt die Angemessenheit des konkret angefallenen Aufwands zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Aufwand, der\nim Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene\nBemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die\nBemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind hingegen nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen, wobei auf den\nZeitpunkt des Verteidigerbeizugs abzustellen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2). Für die Bemessung des Anwaltshonorars\nsind die kantonalen Tarife massgebend (Art. 424 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das\nHonorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG).\n\nIn Strafsachen ist das ordentliche Anwaltshonorar im Vorverfahren nach Zeitaufwand festzulegen (Art. 45 Ziff. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar im Strafverfahren vor Einzelgericht beträgt Fr. 800.– bis Fr. 8'000.– und im Strafverfahren vor der Berufungsinstanz Fr. 600.– bis\nFr. 6'000.– (Art. 45 Ziff. 2 und 3 PKoG). Das Honorar entschädigt den Anwalt für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die ordentlichen Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für\ndie Festsetzung des Honorars innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand\n(Art. 33 PkOG).\n\n6.3.3\nDer Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte dem Gericht mit Eingabe vom 27. Mai 2020\ndie Kostennoten vom 27. Mai 2020 und jene vom 10. Januar 2020 ein. Darin hat der Rechtsvertreter sämtliche Aufwendungen aufgelistet, die ihm im Rahmen des Strafverfahrens entstanden sind. Die Bemessung der Höhe der Entschädigung stellt er ins Ermessen des Gerichts. Die eingereichten Honorarnoten (inkl. Leistungsaufstellung) geben mit Blick auf die zuvor dargelegten Grundsätze zu einigen Bemerkungen Anlass.\n\n6.3.4\nGemäss Honorarnote vom 10. Januar 2020 macht der Rechtsvertreter für den Zeitraum vom\n5. Juli 2017 bis 10. Januar 2020 bzw. für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 4'275 Minuten bzw. 71 Stunden sowie Auslagen für 500 Kopien geltend.\nDiesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der eingereichte Tätigkeitsbericht diverse Leistungen enthält, die nicht im Rahmen dieses Strafverfahrens betreffend Meldepflichtverletzung\ngeltend gemacht werden können. Dies betrifft namentlich jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den nicht an Hand genommenen Vorwürfen stehen sowie jene, die keinen sachlichen Bezug zum vorliegenden Strafverfahren erkennen lassen (u.a. Besprechung betr. Feststellungsklage, Besprechung mit Migrationsamt). Diese verfahrensfremden Leistungen sind\nvorliegend nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die Bemühungen des\nAnwalts, welche bereits vor dessen Mandatierung am 18. August 2017 getätigt wurden (STAact. 4.1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in vorliegendem Verfahren lediglich der\nVorwurf der Meldepflichtverletzung nach NAG und VZV zu beurteilen war, womit in Bezug auf\nden Tatvorwurf von einem Bagatelldelikt zu sprechen ist. Dem Strafverfahren lag mithin ein\nüberschaubarer Sachverhalt zugrunde, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht\nals besonders komplex bezeichnet werden kann. Der objektiv gebotene Zeitaufwand für eine\nangemessene Verteidigung ist daher als äusserst gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund\nerscheint der getätigte Aufwand als deutlich zu hoch und steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. In Würdigung der konkreten Umstände des Falles – geringer Tatvorwurf, geringer Aktenumfang, fehlende tatsächliche und\nrechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen – ist die Entschädigung des\nVerteidigers für die angemessenen und objektiv gebotenen Handlungen im Rahmen des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen\n(zur Zulässigkeit des Pauschalhonorars BGE 141 I 124 E. 4.2 und E. 4.3). Für die Barauslagen\n(Kopien, Telefonate, Reisekosten) ist ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zuzusprechen.\n\n6.3.5\nAus der Honorarnote vom 27. Mai 2020 geht hervor, dass der Rechtsvertreter für den Zeitraum\nvom 16. Januar 2020 bis 19. Mai 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 2'540 Minuten (total\n6'815 Minuten abzgl. 4'275 Minuten gemäss Kostennote vom 10. Januar 2020) bzw. knapp 42\nStunden sowie Auslagen für zusätzliche 100 Kopien und Porti im Betrag von Fr. 30.– geltend\nmacht.\n\n"}