{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n4.3.1\nNach Art. 143 Ziff. 3 VZV wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft, wer als Inhaber eines\nLernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem\nWohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue\nAdresse nicht rechtzeitig mitteilt (Abs. 1). Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, so muss\ner seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen\n(Art. 26 Abs. 2 VZV).\n\n4.3.2\nBei dieser Strafbestimmung handelt es sich ebenfalls um eine Strafnorm in einem verwaltungsrechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sanktioniert\nwird. Auch hier dient der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt des öffentlichen Rechts und ist mithin unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei handelt es sich wiederum\num eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Verwaltungsbehörde ist. Dementsprechend gilt das zuvor in\nBezug auf die Meldepflicht nach NAG Ausgeführte entsprechend auch für die Wohnsitzmeldung nach VZV. Hatte die Berufungsklägerin keine Veranlassung sich in der Gemeinde Z.__\nNW anzumelden, hatte sie auch keinen Grund, dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden einen Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Der Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV ist nicht erfüllt.\n\n4.3.3\nDie Berufungsklägerin ist folglich auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV freizusprechen.\n5.\nIm Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet. Das angefochtene Urteil ist vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin sowohl vom Vorwurf der Meldepflichtverletzung im\nSinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 5 und 6 Ziff. 1 NAG als auch von demjenigen der Widerhandlung\ngegen die Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs.\n2 VZV freizusprechen.\n\n6.\nEs bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.\n\n6.1\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens\noder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Die Verfahrenskosten vor Obergericht\nals Berufungsgericht in Strafsachen betragen Fr. 300.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 424 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]).\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf\nFr. 1'000.– festgesetzt und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates.\n\n6.2.\nFällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die\nvon der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\nDie Kosten des Vorverfahrens von Fr. 300.– und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von\nFr. 900.– (inkl. Auslagen) werden betragsmässig bestätigt. Nachdem die Berufungsklägerin\nvollumfänglich freizusprechen ist, werden die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie\ndie Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von gesamthaft Fr. 1'200.– ebenfalls auf die\nStaatskasse genommen.\n\n6.3\n\n6.3.1\nWird die Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowohl im\nVor- als auch im Gerichtsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a\nStPO). Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten für den Beizug eines Anwaltes. Die Entschädigung ist ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vorgesehen. Das bedeutet, dass sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand\nangemessen sein müssen. Bei blossen Übertretungen hängt die Beantwortung der Frage, ob\nder Beizug eines Anwaltes angemessen war, von den konkreten Umständen des Einzelfalles\nab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 IV\n197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015\nvom 24. Februar 2016 E. 2.2 je mit Hinweisen).\n\nIm Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschuldigte wegen Widerhandlung\ngegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt sowie Widerhandlung gegen\ndie Verkehrszulassungsverordnung mit einer Busse von Fr. 220.– bestraft. Mithin bildeten lediglich Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Wie erwähnt, kann aber\ndieser Umstand allein nicht von vornherein zur Verneinung einer angemessenen Ausübung\nvon Verfahrensrechten führen. Es gilt vielmehr zu berücksichtigen, dass der Ursprung des\nvorliegenden Strafverfahrens in einem Nachbarschaftsstreit liegt und der Beschuldigten nebst\nden genannten Übertretungen auch die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt wurden. Die Staatsanwaltschaft nahm zwar das\nStrafverfahren hinsichtlich der StGB-Tatbestände nicht an Hand (Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2017; STA-act. 1.2.1 ff.). Den Tatvorwurf der Meldepflichtverletzung\nverfolgte sie jedoch hartnäckig weiter und kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der\nWiderhandlung gegen das NAG sowie der Widerhandlung gegen die VZV schuldig gemacht\nhabe und deswegen zu büssen sei. In Anbetracht der konkreten Umstände hatte die Berufungsklägerin objektiv begründeten Anlass, einen Verteidiger beizuziehen.\n\n"}