{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\nEntgegen der Vorinstanz geht es folglich nicht an, im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens über die Niederlassung bzw. den melderechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen\nWohnsitz der Berufungsklägerin zu entscheiden und ihr gestützt darauf eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Denn wie vorstehend dargelegt, liegt dem Entscheid über die Niederlassung die Regelung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Betroffenen\nund der Gemeinde zugrunde. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Fragestellung, deren Beantwortung nicht Sache der Strafbehörden ist, sondern in die Zuständigkeit der\nGemeinden fällt. Die Strafbehörden wären vielmehr von Amtes und Gesetzes wegen gehalten\ngewesen, den ihrer Ansicht nach meldepflichtigen Sachverhalt der zuständigen Gemeinde\nZ.__ NW zu melden (Art. 10 Abs. 1 NAG). Diese hätte die Angelegenheit anschliessend auf\nverwaltungsrechtlichem Wege beurteilt (Art. 1 ff. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG\n265.1]) und die Berufungsklägerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 39 ff. VRG)\nmit schriftlichem Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Niederlassung in Kenntnis\ngesetzt (Art. 55 ff. VRG). Bei Bejahung der Niederlassung hätte die Gemeinde die Berufungsklägerin, wie gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 NAG), zur Erfüllung ihrer Meldepflicht\ninnert Frist aufgefordert und ihr die möglichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens\nangedroht. Der Berufungsklägerin wäre ausserdem der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg offen gestanden, um allenfalls gegen den Entscheid der Gemeinde vorzugehen (vgl.\nArt. 61 ff., Art. 80 ff. VRG). Die Strafbarkeit aufgrund einer Meldepflichtverletzung im Sinne\ndes NAG hätte demnach einen rechtskräftigen Verwaltungsentscheid der Gemeinde vorausgesetzt, der die Niederlassung der Betroffenen in der Gemeinde und damit das Bestehen eines\nVerwaltungsrechtsverhältnisses mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten (z.B. Anmeldepflicht) feststellt. In vorliegendem Fall liegt jedoch weder ein Entscheid der Gemeinde Z.__\nNW vor noch ist den Akten zu entnehmen, dass die Gemeinde überhaupt ins Verfahren miteinbezogen wurde. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsklägerin den Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 26 NAG erfüllt haben könnte.\n4.2.4\nEbenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Berufungsklägerin aufgrund veränderter Verhältnisse nicht auf den Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 stützen und auf den Schutz des guten Glaubens\nberufen könne. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Berufungsklägerin zum damaligen Zeitpunkt bemüht, ihren steuerrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Wohnsitz nach Z.__ NW\nzu verlegen und aus diesem Grund auch Einsprache gegen den Feststellungsentscheid erhoben. So argumentierte die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 29. Januar 2000,\nsie sei mit ihrem Partner in Z.__ NW wohnhaft und nutze ihre Wohnung in Y.__ LU mehr als\nLagerraum. Auch schaue sie sich nach einer neuen Stelle im Kanton Nidwalden um, da ihre\nKindergartenstelle in T.__ LU aufgrund rückläufiger Kinderzahl unsicher sei. Zudem befinde\nsich ihr Freundes- und Bekanntenkreis grösstenteils in den Kantonen Ob- und Nidwalden. Der\nOrt, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinde, sei daher Z.__ NW, nicht\nY.__ LU (STA-act. 5.1.14). Anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zog die\nBerufungsklägerin ihre Einsprache allerdings zurück (STA-act. 4.26). Als Grund für den Rückzug brachte sie vor, die Steuerverwaltung habe ihr geraten, ihren Wohnsitz erst dann in Z.__\nNW anzumelden, wenn sie eine Stelle im Kanton Nidwalden antrete (vgl. Plädoyernotizen, VIact. 3). Diese Ausführungen wurden von Seiten der Strafbehörden denn auch nicht in Frage\ngestellt. Im Vergleich zu den damaligen Verhältnissen gestaltete sich die Situation der Berufungsklägerin im vorliegend relevanten Zeitraum (2015 – 2017) wie folgt: Sie war immer noch\nin derselben Wohnung in Y.__ LU gemeldet und hielt sich auch weiterhin regelmässig in Z.__\nNW auf. In Z.__ NW wohnte sie immer noch in derselben Wohnung mit derselben Person\nzusammen, zu welcher sie aber – im Unterschied zu damals – kein partnerschaftliches, sondern nunmehr ein freundschaftliches Verhältnis pflegte. Sie hatte weder eine Erwerbstätigkeit\nim Kanton Nidwalden aufgenommen noch war sie auf der Suche danach; vielmehr übernahm\nsie Stellvertretungseinsätze als Lehrerin im Kanton Luzern. Inwiefern die Berufungsklägerin\nunter diesen Umständen von veränderten Verhältnissen ausgehen musste, die im Unterschied\nzu damals eine Anmeldung in Z.__ NW erforderten, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.\nZumal ihr der Entscheid einer Luzerner Verwaltungsbehörde vorlag, der ungeachtet dessen,\ndass die Berufungsklägerin selbst Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt bezeichnete, feststellte, dass sich ihr steuerrechtliches und damit öffentlich-rechtliches Domizil im Kanton Luzern befinde. Weshalb sich die Berufungsklägerin in Anbetracht dieser Umstände dennoch\nhätte veranlasst sehen sollen, sich in Z.__ NW anzumelden, ist nicht ersichtlich.\n4.2.5\nNach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht\nim Sinne von Art. 26 i.V.m. Art. 4, 6 und 6 Ziff. 1 NAG freizusprechen.\n\n4.3\nIm Weiteren ist der Vorwurf der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung zu\nprüfen.\n\n"}