{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\nDer Kanton Nidwalden hat in Umsetzung des RHG unter anderem das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt erlassen. Darin sind die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufenthalt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohnerregister sowie das Ausstellen der Ausweise geregelt (Art. 1 Abs. 1 NAG). Gemäss Art. 12 NAG sind im Kanton\nNidwalden die politischen Gemeinden für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich. Darin sind sämtliche Personen zu erfassen, die sich in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten (Art. 3 lit. a RHG). Das Einwohnerregister gibt\nsomit Auskunft über den aktuellen Stand der Bevölkerung. Es dient als zentrale Datenbasis\nder Verwaltung und ist Grundlage jeder einwohnerbezogenen Verwaltungstätigkeit (Art. 6\nRHG i.V.m. Art. 13 NAG; vgl. auch ARNOLD, a.a.O., S. 593). Mithin haben die Gemeinden ein\nerhebliches Interesse daran, zu wissen, wer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält. Aus diesem\nGrund statuiert das Gesetz denn auch diverse Meldepflichten (Art. 4 ff. NAG). So sind kantonale oder kommunale Behörden oder Ämter von Amtes wegen zur Meldung an die Gemeinde\nverpflichtet, wenn sie Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt erhalten (Art. 10\nAbs. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 NAG). Diese fordert die betroffene Person sodann unter Ansetzung\neiner angemessenen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf (Art. 10 Abs. 2 NAG). Ferner\nsind jene Personen, die umziehen, verpflichtet, sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden\nund bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden (Art. 4 Abs. 1 NAG). Diese Meldepflicht ist\nbinnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes zu erfüllen (Art. 5 NAG).\nZuständig für die Entgegennahme der Meldungen von Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern ist die betreffende Gemeinde (Art. 6 Ziff. 1 NAG). Wer die Melde- oder Auskunftspflichten verletzt oder trotz Aufforderungen der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder zur\nRückgabe des Niederlassungs- oder des Aufenthaltsausweises nicht nachkommt, wird gemäss Art. 26 NAG mit Busse bestraft.\n4.2.2\nDie Frage, ob eine Person zur Anmeldung in einer Gemeinde verpflichtet ist, betrifft demnach\ndie Niederlassung gemäss Registerharmonisierungsgesetz bzw. das polizeiliche Domizil und\nist somit verwaltungsrechtlicher Natur. Zu beurteilen ist folglich nicht der zivilrechtliche, sondern der melderechtliche und damit öffentlich-rechtliche Wohnsitz im Sinne des RHG. Trotz\ngewisser Parallelen stimmen diese Wohnsitzbegriffe nicht völlig überein (PATRICIA EGLI, in: Die\nschweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 24 BV). So lehnt sich die Definition der Niederlassung in Art. 3 lit. b RHG zwar eng an die Umschreibung des zivilrechtlichen\nWohnsitzbegriffs von Art. 23 ZGB an. Dennoch handelt es sich dabei um öffentliches Recht,\nwas – wie erwähnt (vgl. E. 4.1) – insbesondere auch für die Auslegung des Wohnsitz- bzw.\nDomizilbegriffs von Bedeutung ist. Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das\nZivilgesetzbuch und das Registerharmonisierungsgesetz unterschiedlichen Zwecken dienen\n(Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2). Beim Entscheid über\ndie Niederlassung nach Art. 3 lit. b RHG hat die Beurteilung des Lebensmittelpunktes und der\nAbsicht des dauernden Verbleibens folglich unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu\nerfolgen, auch wenn sie sich an den zum zivilrechtlichen Wohnsitz entwickelten Kriterien orientiert. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff und die entsprechenden Erwägungen zum Lebensmittelpunkt der Berufungsklägerin gehen somit fehl.\n\n4.2.3\nBei der Strafbestimmung von Art. 26 NAG handelt es sich um eine Strafnorm in einem verwaltungsrechtlichen Erlass, mit welcher die Verletzung bestimmter verwaltungsrechtlicher Pflichten sanktioniert wird. Die Strafbestimmung knüpft demnach an einen verwaltungsrechtlichen\nSachverhalt an, womit vorgängiges Verwaltungshandeln oder bestehende Verwaltungsrechtsverhältnisse Voraussetzung der Strafbarkeit bilden (TSCHANNNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 134). Vorliegend relevant ist der Tatbestand der Meldepflichtverletzung. Die diesem Tatbestand zugrunde liegende Frage, namentlich ob der Berufungsklägerin eine Meldepflicht im Sinne von Art. 4 NAG oblegen hat, die sie hätte verletzen\nkönnen, ist verwaltungsrechtlicher Natur und abhängig davon, ob sich die Berufungsklägerin\nin der Gemeinde Z.__ NW niedergelassen hat. Die Gemeinden sind gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die korrekte und vollständige Führung der Einwohnerregister verantwortlich\nund verpflichtet, alle Personen mit Niederlassung und Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde zu erfassen (Art. 12 NAG; Art. 6 RHG). Fallen die Einwohnerkontrolle und die Führung\ndes Einwohnerregisters laut Gesetz in den Kompetenzbereich der Gemeinden, so obliegt\nihnen auch der Entscheid über Bestand und Nichtbestand von Niederlassung oder Aufenthalt\nin ihrem Gebiet und die Regelung der damit einhergehenden Rechtsfolgen. Der Entscheid\nüber die Niederlassung regelt mithin nur die polizeilichen bzw. melderechtlichen Beziehungen\nzwischen der betroffenen Person und der Gemeinde und die daraus folgenden Rechte und\nPflichten (z.B. die An- und Abmeldepflichten; EGLI, a.a.O., N. 6f. mit Hinweisen).\n\n"}