{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n4.\nNachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass\ndie Berufungsklägerin ihre Meldepflicht gemäss kantonalem Gesetz über Niederlassung und\nAufenthalt (NAG; NG 122.1) und gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51)\nverletzt hat, indem sie es unterliess, ihren Wohnsitz in Z.__ NW anzumelden.\n4.1\nIn diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Art. 23 ff. ZGB keinen einheitlichen\nWohnsitzbegriff für die gesamte Rechtsordnung, d.h. einschliesslich des öffentlichen Rechts,\nenthalten. Zwar fallen der zivilrechtliche Wohnsitz und das öffentlich-rechtliche Domizil bei der\nweit überwiegenden Zahl der Einwohner zusammen. Auch lehnt sich der öffentlich-rechtliche\nWohnsitzbegriff eng an jenen des Zivilrechts an. Gleichwohl darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich dabei um unterschiedliche Rechtsbegriffe handelt, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Wohnsitzregelung des ZGB darf daher nicht unbesehen auf\ndas öffentliche Recht übertragen werden. Es ist streng zwischen dem Wohnsitz als zivilrechtlichem Tatbestand und dem Wohnsitz bzw. Domizil als entsprechendem Anknüpfungspunkt\ndes öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Denn auch wenn das öffentliche Recht auf die zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 23 ff. ZGB zurückgreift, handelt es sich um öffentliches\nRecht. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Wohnsitzbegriffe jeweils autonom auszulegen sind, selbst wenn sie übereinstimmend formuliert sind. Diese Unterscheidung ist nicht\nnur bezüglich der autonomen Auslegung, sondern insbesondere auch für den Rechtsweg von\nerheblicher Bedeutung (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 9.13 ff.; MARTIN ARNOLD, Entwicklung und heutiger Stand\ndes Einwohnerkontroll- und -meldewesens in der Schweiz, in: ZBl 120/2019, S. 603 ff.; KARL\nSPÜHLER, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in: ZBl 93/1992, S. 337).\n\n4.2\nZu prüfen ist zunächst der Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt.\n\n4.2.1\nAm 1. November 2006 bzw. 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung\nder Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) in Kraft.\nDieses dient, seinem Zweckartikel entsprechend, der Vereinfachung der Datenerhebung für\ndie Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister (Art. 1 Abs. 1 lit. a RHG)\nund des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern\n(Art. 1 Abs. 1 lit. b RHG). Zu diesem Zweck umschreibt das RHG erstmals auf bundesrechtlicher Ebene im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentrale Begriffe wie Einwohnerregister, Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde (vgl. Art. 3 RHG; Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3). Gemäss RHG sind die Schweizer Gemeinden verpflichtet, ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde zu führen, welches mindestens die in Art. 6 RHG genannten Daten\nund Merkmale enthält. Art. 11 und 12 RHG enthalten zudem Grundsatzvorschriften zur Meldepflicht der Einwohner und zur Auskunftspflicht Dritter, welche von den Kantonen umzusetzen sind und allenfalls auch ergänzt werden können.\n\n"}