{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n3.2\nDie Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Mit Verweis auf Art.\n23 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erwog sie, dass zur Beurteilung der Frage,\nob die Beschuldigte sich in Z.__ NW hätte anmelden müssen, ausschlaggebend sei, wo diese\nim betreffenden Zeitraum ihren Wohnsitz gehabt habe. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie die Aussagen einiger Auskunftspersonen kam die Vorinstanz zum Schluss,\ndass sich die Beschuldigte zumindest im fraglichen Zeitraum tatsächlich hauptsächlich in Z.__\nNW aufgehalten habe, dies mit der Absicht dauernden Verbleibens. Im Einklang mit dieser\nSchlussfolgerung stünden auch weitere Akten. Auf den von der Beschuldigten eingereichten\nFotografien der Wohnung in Y.__ LU sei beispielsweise klar erkennbar, dass diese hauptsächlich auf den Betrieb einer Praxis ausgerichtet sei. Auf den Bildaufnahmen seien keine persönlichen Effekten zu erkennen oder – abgesehen von einem Bett und einem Ecksofa – Einrichtungen, welche auf die dauerhafte Benützung als Wohnung hinweisen würden. Die Verweise\nder Beschuldigten auf behördliche Auskünfte zu ihrem Steuerdomizil im Jahre 2000 könnten\ndies nicht in Zweifel ziehen. Dazu bleibe lediglich anzumerken, dass man sich nach einer\nDauer von etwa 15 Jahren nicht mehr ohne weiteres auf eine frühere Verfügung stützen und\nsich auf den Schutz des guten Glaubens berufen könne. Insbesondere dann nicht, wenn sich\ndie Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Dies sei im Vergleich von 2015-2017\nzum Jahr 2000 nur schon deshalb der Fall, da die Beschuldigte über keine Festanstellung\nmehr in Luzern verfügt habe und einige Jahre später auch ihre Tätigkeit in ihrer Praxis vorübergehend habe einstellen müssen. Gemäss Aktenlage habe sie im fraglichen Zeitraum lediglich zwei Stellvertretungseinsätze absolviert. Vereinzelte Übernachtungen in Y.__ im Rahmen dieser kurzzeitigen Arbeitseinsätze in X.__ bzw. W.__ vermögen den Wohnsitz einer Person jedoch nicht zu ändern. In Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Momente\nverblieben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschuldigte ihren Wohnsitz im fraglichen\nZeitraum in Z.__ NW gehabt und sich nur in untergeordnetem Masse in Y.__ LU aufgehalten\nhabe. Folglich habe die Beschuldigte spätestens im Jahr 2015 ihren Lebensmittelpunkt nach\nZ.__ NW verlegt und es bis mindestens am 18. August 2017 unterlassen, ihre Adressänderung\nder Gemeinde Z.__ NW sowie dem Verkehrssicherheitszentrum OW/NW mitzuteilen.\n\n3.3\nAktenkundig und unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 1999 und mithin\nauch im fraglichen Zeitraum an der B.strasse x in Y.__, Gemeinde V.__ (LU), gemeldet war\n(STA-act. 5.1.19; 2.10ff.; 2.14). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich seit 1999 nicht nur in\nY.__ LU, sondern regelmässig auch in Z.__ NW am A.weg x aufgehalten hat, wo sie mit ihrem\nKollegen bzw. vormals Lebenspartner zusammenwohnte (STA-act. 5.1.3 dep. 22ff.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich die Berufungsklägerin bereits im Jahre 1999/2000 in\nZ.__ NW anmelden wollte, da sie Z.__ NW als ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren hauptsächlichen Wohnsitz betrachtete (STA-act. 5.1.14). Entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin stellte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Januar 2000 jedoch fest, dass sich ihr Wohnsitz in Y.__ LU befinde und sie daher seit dem 1. Juni 1999 in\nY.__ LU unbeschränkt steuerpflichtig sei (STA-act. 5.1.29). Die dagegen erhobene Einsprache\nzog die Berufungsklägerin anlässlich der darauffolgenden Einspracheverhandlung zurück, womit der Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung in Rechtskraft erwuchs (STAact. 4.26). Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2017 bezeichnete die\nBerufungsklägerin selbst Z.__ NW jedoch weiterhin als ihren Lebensmittelpunkt (STA-act.\n5.1.3 dep. 16). Die Frage, weshalb sie sich nicht in Z.__ NW angemeldet habe, beantwortete\nsie im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich zwar darum bemüht habe, der Kanton Luzern\nihr die Ummeldung aber verwehrt habe. Sie verwies diesbezüglich auf den Feststellungsentscheid der Luzerner Steuerverwaltung vom 3. Januar 2000 (STA-act. 5.1.3 dep. 17ff.). Die\nBerufungsklägerin berief sich auch im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens auf diesen\nFeststellungsentscheid und hält auch im vorliegenden Berufungsverfahren daran fest.\n\n"}