{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n2.1.\nIm Rahmen einer Berufung prüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- oder Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei\nrechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch\nprozessuale – können demnach mit freier Kognition geprüft werden; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor. Soweit jedoch die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhaltes gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche\nUnrichtigkeit, mithin auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der\nStrafprozessordnung selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen\nrelevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (NIKLAUS\nSCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017,\nRz. 1536 ff.; LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 3a zu Art. 398 StPO).\nWillkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere\nLösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die\nAnnahme von Willkür hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat\nkeine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom\n6. März 2012 E. 4.1). Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der\nzulässigen Kognition Fehler aufweist.\n\n2.2.\nZu beachten ist, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr\nvorgebracht werden können, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\n2.3.\nIm Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit\nallen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen und massgeblichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).\n3.\n\n3.1\nDer Berufungsklägerin wird im Wesentlichen vorgeworfen, es bis mindestens am 18. August\n2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) pflichtwidrig unterlassen zu haben, sich in der\nGemeinde Z.__ NW anzumelden, obschon sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr\n2015 dorthin verlegt habe und sich nur manchmal in der Wohnung in Y.__ LU aufgehalten\nhabe. Ebenso habe sie es pflichtwidrig unterlassen, ihren Wohnsitzwechsel dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden mitzuteilen.\n\n"}