{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\nD.\nDas Urteilsdispositiv wurde am 15. Januar 2020 versandt. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020\nmeldete die Beschuldigte (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde alsdann am 13. März 2020 versandt und ging am 23. März 2020 bei\nder Berufungsklägerin ein.\n\nE.\nMit Eingabe vom 13. April 2020 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungserklärung ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie einen\nvollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates\n(amtl. Bel. 5).\nF.\nMit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Nidwalden\ndie Berufungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder\nbegründet ein Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 6). Die Staatsanwaltschaft teilte mit\nSchreiben vom 21. April 2020 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufungserklärung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erheben (amtl. Bel. 7).\n\nG.\nMit Verfügung vom 23. April 2020 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1\nlit. c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Berufungsklägerin Frist, um ihre Berufungserklärung zu\nbegründen bzw. allfällige Ergänzungen anzubringen (amtl. Bel. 8).\n\nIm Nachgang dazu reichte die Berufungsklägerin ihr Schreiben vom 26. April 2020 sowie ihre\nEingabe vom 17. Mai 2020 betreffend Ergänzungen zur Berufung ein (amtl. Bel. 9; 15). Die\nStaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme (amtl. Bel. 13; 14).\nDie Sache erweist sich als spruchreif.\n\nH.\nDie Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer\nSitzung vom 30. Juli 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt.\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\nErwägungen:\n\n1.\nAngefochten ist das Urteil SE 19 10 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 10. Januar 2020 betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht etc. Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel\nder Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]), welches in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche\nund sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person verfügt die Berufungsklägerin zudem über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1\nStPO und ist damit zur Berufung legitimiert.\n\nDie Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils\nschriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils\ndem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3\nStPO). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 15. Januar 2020 an die Parteien versandt,\nworaufhin die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2020 und somit innert Frist Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am\n23. März 2020. In der Folge reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. April 2020\nsowie den ergänzenden Eingaben vom 26. April 2020 und 17. Mai 2020 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf\ndie Berufung ist demnach einzutreten.\n\n2.\n\n"}