{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-02-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23405_2021-02-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23405", "Checksum": "6b9e97795de00b50d8a8dac6112f3d28"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.02.2021 23405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.02.2021 23405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:52", "Checksum": "fe9098fed79afc27be81507e1824c3d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.02.2021 23405\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt, Meldepflichtverletzung etc. (SA 20 2)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSA 20 2 BGer 6B_1472/2020 vom 15. Februar 2021 / Nichteintreten\n\nUrteil vom 30. Juli 2020\nStrafabteilung\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nOberrichterin Rahel Jacob,\nOberrichter Rolf Gabriel,\nGerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nvertreten durch Dr. iur. Urs Sigrist, Rechtsanwalt,\nSeestrasse 17b, 6373 Ennetbürgen,\n\nBerufungsklägerin / Beschuldigte,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Nidwalden,\nKreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,\n\nBerufungsbeklagte / Anklägerin.\n\nGegenstand Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht etc.\n\nBerufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden,\nStrafabteilung/Einzelgericht, vom 10. Januar 2020 (SE 19 10).\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Strafbefehl A1 17 4366 vom 21. Februar 2019 (STA-act. 1.1.6) legte die Staatsanwaltschaft Nidwalden der Beschuldigten A.__ folgenden Sachverhalt zur Last:\n\n« A.__ verlegte ihren Lebensmittelpunkt spätestens im Jahr 2015 an den A.weg x in Z.__ (NW). Aufgrund\nder veränderten Verhältnisse – insbesondere nachdem die dem Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Luzern vom 3. Januar 2000 zugrundeliegende Arbeitstätigkeit im Kanton Luzern wegen\nder im Jahr 2015 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von A.__ nicht mehr gegeben war – durfte sie nicht\nmehr leichtfertig auf diesen vor 15 Jahren ergangenen Feststellungsentscheid der Steuerverwaltung des\nKantons Luzern vertrauen. A.__ selber bezeichnete Z.__ (NW) als ihren Lebensmittelpunkt und übernachtete nur in der Winterzeit manchmal in der Wohnung in Y.__ (LU). Sie unterliess es demnach pflichtwidrig,\nbis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) die entsprechende Adressänderung bei der Gemeinde Z.__ (NW) zu melden.\nAus den gleichen Gründen unterliess es A.__ pflichtwidrig, bis mindestens am 18. August 2017 (Einvernahme Kantonspolizei Nidwalden) den Wohnsitzwechsel an den A.weg x in Z.__ (NW) dem Verkehrs- und\nSicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden mitzuteilen.»\n\nDie Staatsanwaltschaft Nidwalden erklärte die Beschuldigte hierfür in Anwendung von Art. 26\nNAG (Art. 4 NAG, Art. 5 NAG, Art. 6 Ziff. 1 NAG, Art. 2f. kStG, §2 Ziff. 2.1 kOBV), Art. 143\nZiff. 3 VZV (Art. 26 Abs. 2 VZV, Art. 11 Abs. 1 OBG, Ziff. 106.2 OBV Anhang 1) sowie Art. 106\nStGB der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und\nAufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die\nVerkehrszulassungsverordnung durch Nichtumschreibenlassen des Führerausweises für\nschuldig. Sie bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 220.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafte von 3 Tagen.\n\nB.\nDagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2019 fristgerecht Einsprache erheben. Am 21. März 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft den gegen die Beschuldigte ergangenen Strafbefehl mitsamt Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Kantonsgericht Nidwalden.\nC.\nMit Urteil SE 19 10 vom 10. Januar 2020 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, was folgt (Wortlaut gemäss der begründeten Fassung):\n\n« 1. Die Beschuldigte wird der fahrlässigen Widerhandlung gegen das kantonale Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt durch Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 26 NAG i.V.m. Art. 4, 5 und\n6 Ziff. 1 NAG sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung durch\nVerletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 143 Ziff. 3 VZV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VZV schuldig gesprochen.\n2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB,\nArt. 26 NAG und Art. 143 Ziff. 3 VZV mit einer Busse von Fr. 220.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft.\n3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4\nAbs. 3, Art. 9 Ziff. 1 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen:\nErmittlungs- und Untersuchungskosten Fr. 200.00\n(Gebühren und Auslagen)\nÜberweisungsgebühr Fr. 100.00\nGerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 900.00\nTotal Verfahrenskosten Fr. 1'200.00\n\nDie Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nIn der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die von der Beschuldigten\nverlangten Ausfertigung des begründeten Urteils, welche die Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz\n3 PKoG zu tragen hat.\nDie Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 1'420.00 (Busse Fr. 220.00\nund Total Verfahrenskosten Fr. 1'200.00) zu bezahlen.\n4. [Zustellung].»\n\n"}