2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch stattdessen als verwaltungsgerichtliche Klage entgegenzunehmen ist. 10 3. Dem Eventualantrag Ziffer 3.1 des Beschwerdegegners bzw. des Beklagten ist zu entsprechen. Ihm ist Gelegenheit einzuräumen, innert 20 Tagen eine Rechtsantwort einzureichen, um in materieller Hinsicht Stellung nehmen zu können.