95 Abs. 1 VRG; Art. 31 GerG). Vor diesem Hintergrund wäre es somit als überspitzt formalistisch zu bezeichnen, wenn auf die vorliegende Streitsache nicht eingetreten würde. Dies würde zu nichts anderem als zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher im Sinne einer Konversion als verwaltungsrechtliche Klage entgegenzunehmen.