Selbst wenn man diese Frage bejahte, würde aber letztlich wiederum die Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs für eine Konversion sprechen. Dies umso mehr, als das mit vorliegender Streitsache befasste Gericht auch im Falle einer verwaltungsrechtlichen Klage örtlich wie auch sachlich zuständig ist. Der Zuständigkeitsbereich des angerufenen Verwaltungsgerichts umfasst nämlich nebst der Beurteilung von Verwaltungsgerichts-beschwerden (vgl. Art. 89 Abs. 1 VRG; Art. 31 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden [GerG; NG 261.1]) nicht zuletzt auch die Beurteilung verwaltungsrechtlicher Klagen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRG;