Dies bringt denn auch der Beschwerdegegner selbst vor. Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass einer Konversion zumindest in Anbetracht der formellen Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Klage nichts entgegensteht. Gegen eine Konversion spricht demgegenüber der "strengere Massstab", den es in Bezug auf anwaltlich vertretene Parteien anzuwenden gilt. So lässt sich fragen, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte erkennen müssen, dass vorliegend richtigerweise mittels verwaltungsrechtlicher Klage vorzugehen gewesen wäre. Selbst wenn man diese Frage bejahte, würde aber letztlich wiederum die Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs für eine Konversion sprechen.