So hat der Beschwerdeführer (in seiner Stellung als Kläger gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) dem Beschwerdegegner (in seiner Stellung als Beklagter gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) vor Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis gegeben, um dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschaffen. Insofern ist das Schreiben des Landammannes und Regierungsrates Nidwalden vom 5. Mai 2020 – wenngleich nicht als solche bezeichnet – als Stellungnahme des Beklagten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 VRG zu verstehen. Dies bringt denn auch der Beschwerdegegner selbst vor.