Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien das Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG, welches den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Klage ebnet, zumindest sinngemäss bereits durchlaufen haben. So hat der Beschwerdeführer (in seiner Stellung als Kläger gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) dem Beschwerdegegner (in seiner Stellung als Beklagter gemäss Art. 97 Abs. 1 VRG) vor Einreichung der Klage die Klagebegehren und deren Begründung zur Kenntnis gegeben, um dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschaffen.