Abs. 1 VRG zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei verwaltungsrechtlichen Klagen). Insbesondere enthält die Rechtsschrift des Beschwerdeführers nebst dem Leistungsbegehren in Antrag Ziffer 2 eine ausführliche Begründung. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien das Vorverfahren im Sinne von Art. 97 VRG, welches den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Klage ebnet, zumindest sinngemäss bereits durchlaufen haben.