2.2.4 Mit Blick auf die Ausgestaltung und den Inhalt der seitens des Beschwerdeführers eingereichten Rechtsschrift vom 2. Juni 2020 fällt auf, dass diese – obschon sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde betitelt wird – einer verwaltungsrechtlichen Klage gleicht. So enthält sie sämtliche der in Art. 99 VRG vorgesehenen Elemente einer Klageschrift; abgesehen von (zutreffenden) Angaben zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als zur Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Klage zuständige Instanz (Art. 99 Ziff. 3; Art. 95 9