Gegenüber einem Anwalt darf ein strengerer Massstab als gegenüber einem Laien angelegt werden. Ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels für einen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten erkennbar, erweist sich die Verweigerung einer Konversion und damit ein Nichteintreten auf das eingelegte Rechtsmittel eher als verhältnismässig (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern LGVE 2013 IV Nr. 2 vom 13. März 2013 E. 2b mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 3b).