2.2.2 Eine Konversion erachtet der Beschwerdegegner dagegen als unzulässig. Zur Begründung bringt er vor, dass sich das Klage- massgeblich vom Beschwerdeverfahren unterscheide. Im Weiteren komme ein Nichteintretensentscheid keinem überspitzten Formalismus gleich, 8 obschon dies zu einem geringen Mehraufwand führe. Immerhin sei der Mehraufwand des Beschwerdeführers selbstverschuldet. Darüber hinaus sei dieser im Rahmen der Vernehmlassung ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges aufmerksam gemacht worden.